WLAN offen? Das macht dann bitte 100€.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Betreiber eines nicht verschlüsselten Funknetzes können aufgrund der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten von maximal 100€ herangezogen werden.
Im aktuellen Fall wurde eine Urheberrechtsverletzung (Verbreitung eines Musikstücks über eine Tauschbörse) über ein offenes Funknetzwerk begangen. Der Anschlussinhaber war allerdings nachweislich zum Tatzeitpunkt im Urlaub, so dass nur eine dritte Person die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann.
Das Urteil schützt zwar den Anschlussinhaber gegen horrende Abmahngebühren, andererseits sind 100€ zu viel, wenn diese aus Unwissenheit als “Lehrgeld” bezahlt werden sollen. Welche Sicherheitsmaßnahmen genau vorgenommen werden sollen geht aus Urteil nicht hervor. Wir empfehlen WPA2 als Verschlüsselungsmethode mit einem guten Passwort: Mindestens 25 Zeichen, bestehend aus Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, wie Sie Ihr Funknetzwerk schützen sollen, fragen Sie besser einen Spezialisten.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 101/2010 (öffnet neues Fenster)
MfG

